AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der
GRAETZ Strahlungsmeßtechnik GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese AVB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der GRAETZ Strahlungsmeßtechnik GmbH (nachfolgend: „Verkäufer/Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer/Auftraggeber“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch für sämtlichen Online-Geschäftsverkehr zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im E-Commerce über den online-shop des Verkäufers. Ferner gelten die AVB bei Werk- und Dienstverträgen. Für alle Service- bzw. Wartungs- und Reparaturleistungen der GRAETZ Strahlungsmeßtechnik GmbH und dem Kunden sind insbesondere ergänzend die spezielleren Service-, Wartungs- und Reparaturbedingungen in §§ 18 – 23 dieser AVB maßgeblich.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Käufers/Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3 Diese AVB gelten auch dann, wenn der Verkäufer/Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt oder diese AVB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1.5 Rechte, die dem Verkäufer/Auftragnehmer nach den anwendbaren zwingenden gesetzlichen Vorschriften über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.6 Vertragssprache ist deutsch. Die deutsche Version der AVB ist bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten maßgeblich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Sie stellen nur die Einladung an den Käufer dar, ein entsprechendes Angebot durch Abgabe einer Bestellung dem Verkäufer zu unterbreiten. Alle Angaben zu den Waren in Katalogen und Prospekten, die Präsentation von Waren auf der Webseite und im Online-Shop des Verkäufers, im E-Commerce und in anderen werblichen Medien, sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben, sind dafür gedacht, sich einen Überblick über die Waren zu verschaffen und werden nicht Gegenstand des Vertrages soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Der Verkäufer kann Bestellungen innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen. Die Annahme von Bestellungen erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. die Auslieferung der bestellten Ware bzw. die Rechnungsstellung.
2.3 Bestellt der Käufer über den Online-Shop des Verkäufers im E-Commerce wird der Käufer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Das Bestätigungsschreiben stellt noch keine Vertragsannahme dar.
2.4 Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Auslieferung der bestellten Waren an den Käufer. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, sind für den Inhalt des Vertrages zunächst die Angaben im Angebot und dann in der Rechnung des Verkäufers entscheidend.
2.5 Hat der Käufer Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandten Waren, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.
2.6 Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben macht, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde und der Käufer nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer Woche die geschuldeten Zahlungen leistet.
2.7 Vertragsschluss und Vertragserfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist für die Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen selbst verantwortlich. Er ist insbesondere selbst verpflichtet alle Informationen und Unterlagen beizubringen und Erlaubnisse, Lizenzen, Genehmigungen und Freigaben auf eigene Kosten einzuholen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr der Produkte benötigt werden. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatz.
§ 3 Änderungen, Warenbeschreibung
3.1 Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Ware in Qualität und Quantität werden bei serienmäßiger Herstellung wie auch bei Sonderanfertigung vom Käufer zugestanden. Dies gilt vor allem für Farb- bzw. Viskositätsabweichungen. Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die vom Verkäufer vorgegeben sind, sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Abweichungen stellen keinen Grund für Beanstandungen seitens des Käufers dar, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
3.2 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren entsprechend dem jeweils aktuellsten Entwicklungsstand bzw. Herstellerdatenblatt zu liefern, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenso sind Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.
3.3 Die Sicherheitsdatenblätter bzw. technischen Merkplatter des Verkäufers sowie sonstige Herstellerdatenblätter beschreiben die Ware. Sie gelten nicht als Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft bzw. Garantie. Eine Zusicherung bzw. Garantie ist nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich erklärt.
3.4 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen), insbesondere in Prospekten, Katalogen, Werbeschriften und sonstigen Dokumenten sowie der Webseite und im Online-Shop des Verkäufers sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Beschaffenheit und Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar.
§ 4 Preise und Preisanpassung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise in Euro. Die Preise gelten ab Werk des Verkäufers und nur für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, öffentliche Abgaben und Umsatzsteuer.
4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für etwaige Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.
4.3 Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Waren vom Verkäufer nicht vertretbare und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Marktpreis-, Material- und Rohstoffpreisänderungen, eintreten, die dazu führen, dass der Verkäufer die Waren von seinem Lieferanten nur zu schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen beziehen kann, als dies im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer absehbar war, ist der Verkäufer berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Waren erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss ausgeliefert werden sollen. Beträgt die Erhöhung des mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreises mehr als 15 %, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
4.4 Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Käufer die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen des Verkäufers bestehen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug für Neugeräte innerhalb von 30 Tagen, für Service, Wartung, Kalibrierungen, Reparaturarbeiten (inklusive Ersatzteile und Komponenten) sowie Schulungen ohne jeglichen Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auf das auf der Rechnung genannte Verkäuferkonto zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
5.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers an Neukunden und an Kunden im Ausland, nach Ausstellung einer Proforma-Rechnung durch den Verkäufer, von dem Käufer per Vorkasse ohne jeglichen Abzug sofort zu leisten. Die Ware wird erst nach bestätigtem Zahlungseingang geliefert.
5.3 Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer je Rechnung berechtigt Zinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben und alle ausstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.5 Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist gekaufte Ware nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der Versandbereitschaft ein. Zugleich kann der Verkäufer ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen. Diese beträgt ohne besonderen Nachweis 0,5 % der Netto-Auftragssumme je angefangener Woche des Annahmeverzuges und ist auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Es bleibt dem Käufer und dem Verkäufer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Nichtabnahme von Ware keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind. Sonstige Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
6.1 Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig
sind. Dies gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Kaufpreisforderung beruht.
6.2 Die Abtretung jeglicher Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer aus der Vertragsbeziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer wird seine Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
§ 7 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit und Teillieferungen
7.1 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist ab Werk des Verkäufers (EXW Incoterms® 2020).
7.2 Bei vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen und Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Fristen und Termine. Der Verkäufer haftet nicht für Lieferverzögerungen. Lieferfristen und -termine sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt hat. Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferungen vom Verkäufer termingerecht erfüllt, wenn die Waren am Geschäftssitz des Herstellers bzw. am Geschäftssitz oder Lager des Verkäufers einer Transportperson zum Transport an den Käufer übergeben werden oder der Verkäufer dem Käufer nach dessen Annahmeverzug die Versandbereitschaft der Waren mitgeteilt hat.
7.3 Ist eine bestimmte Lieferfrist vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, erfolgt die Lieferung auf Abruf des Käufers frühestens jedoch zwei Wochen nach Vertragsabschluss.
7.4 Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung dieser und aller übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung des Verkäufers. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen und Liefertermine.
7.5 Erhält der Verkäufer auf Grund von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Herstellern, Vorlieferanten oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, letztgenanntes soweit der Verkäufer seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und das Leistungshindernis länger als 2 Monate andauert. Der höheren Gewalt stehen gleich Streiks bzw. Aussperrungen auch bei Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Geräteschäden, Cyberangriffe, Epidemien oder Pandemien und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind.
7.6 Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 7.5 diese Frist bzw. dieser Termin um mehr als zwei Monate überschritten und ist dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er gegenüber dem Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.7 Teillieferungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
7.8 Rahmenaufträge, bei denen der Käufer eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von sechs Monaten nicht überschreiten. Bei Rahmenaufträgen hat der Abruf der einzelnen Lieferungen spätestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin durch den Käufer zu erfolgen.
7.9 Der Verkäufer haftet bei von ihm zu vertretendem Verzug nur bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des Auftragswertes bezogen auf den Teil des Auftrages, der durch den Verzug betroffen ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Ziff. 13.1 bleibt davon unberührt.
7.10 Erfolgt die Lieferung mit Leihverpackungen, wie Europaletten oder Gitterboxen, sind diese vom Käufer im Tauschverfahren über den Frachtführer kostenfrei zurückzugeben. Alle übrigen Packmittel sind Einweg-Verpackungen, die nicht an den Verkäufer zurückzugeben und vom Käufer selbst zu entsorgen sind.
§ 8 Gefahrübergang und Versendung
8.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung an den Käufer bestimmte Person auf den Käufer über. Damit hat der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist bzw. der Verkäufer Versandart, Versandweg bzw. Versandperson auswählt. Der Verkäufer wird die Waren auf Wunsch und Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
8.2 Verzögert sich die Übergabe oder Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Waren versandbereit sind und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
8.3 Wählt der Verkäufer die Versandart, den Versandweg und/oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.
8.4 Bei Warenrücksendungen durch den Käufer trägt dieser die Gefahr der Beschädigung und des zufälligen Untergangs.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutze der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Der Käufer trägt alle von ihm zu vertretenden Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Waren aufgewendet werden müssen.
9.3 Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Käufers sowie die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Käufers. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren, sie herauszugeben und mitzuteilen, wo sich diese befinden. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
9.5 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
9.6 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffern 9.1 – 9.5 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer dem Verkäufer ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
9.7. Soweit der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird vereinbart, dass das Eigentum an der betroffenen Ware vom Käufer auf den Verkäufer übergeht, sobald der Verkäufer die Ware vom Käufer zurückgesandt bekommt.
§ 10 Warenrücksendungen und Rücknahmen
10.1 Warenrücksendungen dürfen durch den Käufer nur nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer erfolgen. Bei der freiwilligen Warenrücknahme, für die keine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers besteht, darf die Rücksendung nur innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Genehmigung des Verkäufers und nur in ungeöffneter und wiederverkaufsfähiger Originalverpackung erfolgen.
10.2 Für freiwillige Warenrücknahmen, zu deren Rücknahme der Verkäufer rechtlich nicht verpflichtet ist, die der Käufer zu verantworten hat bzw. wünscht, schuldet der Käufer eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des Netto-Warenwertes, mindestens EUR 10,00 je Vorgang, deren Geltendmachung der Verkäufer sich vorbehält.
10.3 Bei freiwilligen Warenrücknahmen trägt der Käufer für die Rücksendung das Frachtrisiko und die Frachtkosten.
10.4 Für freiwillig zurückgenommene Waren erteilt der Verkäufer dem Käufer eine Warengutschrift, die nur mit Verrechnung einer Warenlieferforderung aus einer neuen Warenbestellung des Käufers ausgeglichen werden kann. Barerstattungen sind ausgeschlossen, es sei der Verkäufer bestimmt etwas anderes.
§ 11 Beschaffenheit, Verwendung und Mängelanzeige
11.1 Grundlage der Gewährleistung des Verkäufers, soweit eine solche besteht, ist vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit der Waren bei Lieferung. Als vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 BGB gelten insbesondere die Herstellerangaben zu Leistungsspezifikation, Belastung und bestimmungsgemäße Verwendung der Waren in den technischen Produktblättern des Verkäufers. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren diese Merkmale aufweisen, sofern der bestimmungsgemäße Gebrauch, wie in den technischen Produktblättern spezifiziert bzw. üblich, zu jeder Zeit eingehalten wird. Anlagen, Listen und sonstige Dokumente des Käufers werden nicht Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
11.2 Die gelieferten Waren sind nur für die bestimmten und freigegebenen Zwecke vorgesehen. Der Verkäufer übernimmt für Aufwendungen und Schäden aus einer vom bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß Ziffer 11.1 abweichenden Verwendung ohne vorherige ausdrückliche Bestätigung keine Haftung. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden freizustellen, sofern diese Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung der Waren zu nicht freigegebe-nen, verbotenen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Zwecken nach Ziffer 11.1 ohne vorherige ausdrückliche Zusage des Verkäufers entstanden sind.
11.3 Der Käufer ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für einen käuferseitigen Einsatz allein verantwortlich. Der Verkäufer kann wegen der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung keine Gewähr für die Eignung der Ware für eine käuferspezifische Verwendungsmöglichkeit abweichend der technischen Produktblätter geben, wenn er die Eignung nicht ausdrücklich schriftlich gewährleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie, insbesondere nicht für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
11.4 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Er hat insbesondere die gelieferte Ware bei Erhalt unverzüglich innerhalb von einem Tag ab Ablieferung sorgfältig zu untersuchen, ob sie der bestellten Ware und Menge entspricht und ob erkennbare Transportschäden oder sonst erkennbare Mängel vorliegen. Ferner hat der Käufer dem Verkäufer offenkundige Mängel bzw. Schäden, die bei einer solchen Prüfung erkennbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen und Mängelsymptome, sowie Artikelnummer und betroffenen Menge anzuzeigen. Versteckte Mängel und Feldausfälle hat der Käufer mit den entsprechenden Angaben wie nach Satz 2 sowie unter Angabe von Ort, und Datum ihres Auftretens unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige mit den vorstehenden Angaben, ist die Haftung des Verkäufers für nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ausgeschlossen, insbesondere Gewährleistungsansprüche gemäß § 12 der AVB.
11.5 Der Käufer gibt dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit und die erforderliche Zeit, die gerügten Mängel und dazu eventuell bereits erfolgte Maßnahmen – auch durch Dritte – zu prüfen. Er hat dem Verkäufer die beanstandeten Waren unverzüglich vorzulegen bzw. zugänglich zu machen und Reklamations- und Serviceberichte vorzulegen. Der Käufer ist auf Wunsch des Verkäufers verpflichtet, die Beschaffenheit der Waren und die gerügten Beanstandungen durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen bzw. hat dem Verkäufer oder seinem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle die Identität und die Beschaffenheit der beanstandeten Waren zu prüfen. Anderenfalls kann er sich auf die gerügten Mängel gegenüber dem Verkäufer nicht berufen.
§ 12 Gewährleistung
12.1 Bei im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Mängeln der Ware hat der Käufer nach innerhalb angemessener Frist durch den Verkäufer zu treffender Wahl zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sofern der Verkäufer nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung dem Verkäufer unzumutbar ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht des Käufers.
12.2 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer hat das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
12.3 Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn sich herausstellt, dass bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag. Alle erforderlichen Aufwendungen bestimmen sich im Übrigen nach objektiven Maßstäben nach diesen AVB, soweit sie notwendig und angemessen sind. Mit der Nacherfüllung verbundene Aus- und Einbaukosten der vom Käufer verarbeiteten oder an einer anderen Sache angebrachten Ware sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom Käufer nicht bestimmungsgemäß oder unsachgemäß verwendet worden ist. Ausdrücklich nicht zu den erforderlichen Aufwendungen gehören eigene Aufwendungen des Käufers, sowie Schäden, die nicht notwendig mit der Nachbesserungsmaßnahme verknüpft sind, Nutzungsausfallschäden, sowie frustrierte Aufwendungen.
12.4 Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten, kann der Käufer seine zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten nur in verhältnismäßigem Umfang bis zu maximal des Doppelten des Auftragswertes als Nacherfüllung erstattet verlangen. Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten, kann der Käufer unter den in Ziffer 13.1 bestimmten Voraussetzungen die vollumfängliche Erstattung der erforderlichen Aus- und Einbaukosten verlangen. Im Übrigen sind verschuldensunabhängige Nacherfüllungs- und Rückgriffsansprüche auf Zahlung von Aus- und Einbaukosten wegen Mängeln ausgeschlossen.
12.5 Die Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn der Käufer ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers die Ware selbst oder durch Dritte zu reparieren versucht oder selbst oder durch Dritte repariert oder ändert, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
12.6 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Waren, die nach ihrer Lieferung an den Auftraggeber in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse beeinträchtigt werden, die nicht der vorausgesetzten Verwendung entsprechen, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, sofern vom Auftragnehmer gelieferte Waren unsachgemäß behandelt, falsch bedient, gewaltsam zerstört oder durch chemische, physikalische oder elektrische Einflüsse beschädigt werden. Beim Kauf gebrauchter Waren stehen dem Käufer vorbehaltlich der unbeschränkten Haftung nach Ziffer 13.1 ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche zu.
12.7 Ansprüche auf Aufwendungsersatz anstelle Schadensersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht erforderlich waren bzw. nicht ein vernünftiger Dritter die Aufwendungen gemacht hätte, was der Käufer darzulegen hat.
12.8 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt ab Gefahrübergang, spätestens mit der Ablieferung der Waren beim Käufer. Für alle sonstigen Ansprüche, auch deliktische, beginnt die Verjährungsfrist mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers von jenen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Sofern die Ware entsprechend ihrer bestimmungs-gemäßen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die unbeschränkte Haftung des Verkäufers für Schäden aus Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt, für diese gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.9 Musste der Käufer als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Sache diese von einem Unternehmer-Endkunden zurücknehmen, eine Kaufpreisminderung hinnehmen oder diesem Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte gegen den Verkäufer, wegen des vom Kunden des Käufers geltend gemachten Mangels einer Fristsetzung.
12.10 Die Verjährung der Ansprüche in Bezug auf die Lieferkette tritt zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche seines Kunden erfüllt. Diese Ablaufhemmung endet spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die betroffenen Waren an den Käufer geliefert hat, wenn dem Käufer ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird oder wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Lieferantenregress (§§ 445a, 445b BGB).
12.11 Eine Stellungnahme des Verkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Mängelrüge ist nicht als Anerkenntnis eines Mangels oder Eintritt in Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände anzusehen, soweit nicht ausdrücklich Verhandlungen aufgenommen werden. Dies gilt auch bei der Hinzuziehung Dritter, wenn der Verkäufer etwaige Ansprüche zurückgewiesen hat.
12.12 Erfüllungsort für die Nacherfüllung und Nachbesserung ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung und Nachbesserung auch am Sitz des Käufers berechtigt.
§ 13 Schadensersatz
13.1 Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den AVB nichts anderes bestimmt ist. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für die Haftung wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer auf Schadensersatz im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf die der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Solche wesentlichen Vertragspflichten des Verkäufers sind insbesondere seine Hauptleistungspflichten, wie beispielsweise die mangelfreie Lieferung der Waren. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Verkäufers im Übrigen ausgeschlossen.
13.2 Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und ist die Kaufsache von ihm noch ausgeliefert oder wird sie von ihm zurückgenommen, so stehen ihm, ohne besonderen Nachweis, pauschal 15 % des Netto-Kaufpreises als Schadenersatz zu. Weist der Verkäufer nach, dass ihm ein weitergehender Schaden entstanden ist, kann er auch diesen ersetzt verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
13.3 Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand in Ausführung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes im Zusammenhang mit seinen Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu-rück, so steht ihm zusätzlich zu dem in Ziffer 13.2 vereinbarten Schadensersatz als Entschädigung für den Aufwand der Rücknahme und Verwertung eine weitere Zahlung von pauschal von 10 % des Netto-Kaufpreises der zurückgenommenen Ware zu. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
13.4 Soweit der Verkäufer/Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss einer Haftung auf Schadensersatz.
§ 14 Produkthaftung
14.1 Der Käufer wird die Waren nicht ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Waren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käufer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwortlich ist.
14.2 Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Waren zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und alle ihm zumut-baren, vom Verkäufer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer wird dem Verkäufer hierzu alle Unterlagen zur Produktion, Auslieferung und Beanstandung der Waren zur Verfügung stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
14.3 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich schriftlich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler bzw. Produktausfälle in jedem Einzelfall informieren.
§ 15 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
15.1 Der Verkäufer bleibt an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen und sonstigen technischen Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, ausschließlicher Rechtsinhaber. Mit dem Erwerb der Produkte werden keine Lizenzen oder Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum und gewerblichen Schutzrechten auf den Käufer übertragen. Ausgenommen sind mit der Lieferung zwingend verbundene Rechte.
15.2 Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten Dritter unterliegen. Der Verkäufer ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar.
15.3 Der Käufer ist nicht berechtigt infolge von Untersuchungen der Strukturen, Zustände und Verhaltensweisen der Waren deren Konstruktionselemente zu extrahieren und die Waren des Verkäufers zu rekonstruieren.
§ 16 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Käufers (Lieferanten- und Kundendaten) werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Käufer als betroffene Person ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Käufers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden diese Daten nach Vertragsbeendigung gelöscht. Verantwortlicher hierfür ist Herr Christian Stein, Westiger Straße 172 in 58762 Altena, Telefon: +49 2352 7007 – 19, Telefax: +49 2352 7007 – 10; E-Mail: in-fo@graetz.com.
§ 17 Export, Ausfuhrkontrolle, Zölle, Entsorgung
17.1 Gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Käufer nicht aus dem Lieferland exportiert werden.
17.2 Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es obliegt dem Käufer sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestimmungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen zu erwirken.
17.3 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist der Käufer verpflichtet, Produkte, die unter das ElektroG, BatterieG oder die VerpackungsVO sowie die in an seinem Sitz gesondert geltenden entsprechenden gesetzlichen Vorschriften fallen, im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen. Der Käufer übernimmt alle damit zusammenhängenden Zahlungs- und Mitteilungspflichten soweit dies gesetzlich möglich ist und wird die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern entsprechend auferlegen.
17.4 Der Käufer haftet dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die durch seine schuldhafte Nichtbeachtung der unter § 17 genannten Bestimmungen entstehen und stellt den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
17.5 Wenn der Verkäufer, neue, zusätzliche oder veränderte Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten direkt im Verhältnis zum Käufer oder in Bezug auf die Ware nur indirekt gegenüber seinem Lieferanten zu zahlen hat, die in der Preiskalkulation mit der unter diesen AVB gekauften Ware bei Auftragsbestätigung an den Käufer nicht von ihm vorhersehbar und daher nicht entsprechend berücksichtigt waren, kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder:
a) den in der Auftragsbestätigung benannten Preis gegenüber dem Käufer um einen Betrag in Höhe der Veränderung für Zölle, Abgaben oder vergleichbare Kosten ohne Berechnnung eines zusätzlichen Gewinns für den Verkäufer anpassen; oder
b) bei für den Verkäufer unzumutbarer Erhöhung oder Neueinführung von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten, Beträge, die der Käufer bereits im Zusammenhang mit einer betroffenen Bestellung bezahlt hat, erstatten und die Bestellung stornieren, ohne dass aus einer solchen Stornierung vorbehaltlich Ziffer 13.1 eine Haftung des Verkäufers entsteht.
Bei der Preisanpassung nach a) ist der Verkäufer verpflichtet, Kostenerhöhungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen von Zöllen, Abgaben oder vergleichbaren Kosten zu berücksichtigen und eine Saldierung von solchen Kostenerhöhungen und -senkungen vorzunehmen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % im Vergleich zu dem ursprünglich mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis, kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.
Besondere Bedingungen für Service, Wartung, Kalibrierungen und Reparaturarbeiten (§§ 18 – 23 AVB)
§ 18 Anwendungsbereich
Ergänzend bzw. vorrangig zu den vorgenannten Bedingungen §§ 1 – 17 sind die nachfolgenden Bedingungen §§ 18 – 23 für Wartungs- und Reparaturarbeiten maßgeblich, deren Ausführungsart und -umfang sich nach einer mit der Auftraggeber gesondert vereinbarten Beauftragung richtet. Als Vertragsgegenstände kommen primär nur Geräte und Anlagen des Auftragnehmers in Betracht. Die Arbeiten werden im Werk des Auftragnehmers durchgeführt.
§ 19 Verfahren und Verpflichtungen der Parteien
19.1 Bei der Zusendung von Geräten und Anlagen an den Service des Auftragnehmers wird bei Eingang eine Empfangsbestätigung ausgestellt und dem Auftraggeber zugeleitet. Im Anschluss daran wird auf Anfrage des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag oder ein Angebot erstellt. Kostenvoranschläge oder Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Gleiches gilt für etwaige Nachtragsangebote, sollte sich bei den Arbeiten weiterer Wartungs- / Reparaturbedarf zeigen, insbesondere der Aus-tausch von Verschleissteilen. Die Preisbindung beträgt maximal 1 Monat ab Ausstellung des Angebots, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Danach gelten die am Tage der Leistung gültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß der „Preisliste für Serviceleistungen” (Servicesätze) des Auftragnehmers. Die Servicesätze sind beim Auftragnehmer jederzeit abrufbar.
19.2 Sollte Auftraggeber nach Zusendung der Geräte und Anlagen an den Auftraggeber keinen Auftrag erteilen, schuldet er eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 55,00 zzgl. anfallender Transportkosten und etwa geschuldeter Umsatzsteuer.
19.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den zu reparierenden Gegenstand kontaminationsfrei zu übergeben. Dies hat der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich mit der „Rück-sende- und Dekontaminationserklärung“ zu bestätigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerät oder die Anlage ausdrücklich und deutlich sichtbar als entkontaminiert zu kennzeichnen. Kontaminierte Geräte und Anlagen dürfen erst nach Anmeldung, Prüfung und bei Freigabe durch den Auftragnehmer zum Auftragnehmer geliefert werden. Wird bei Wartung oder Reparatur festgestellt, dass die Kontaminationsfreiheit entgegen der Angaben des Auftraggebers nicht vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt alle Arbeiten sofort einzustellen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle zusätzlichen Kosten.
19.4 Die Geräte und Anlagen sind nach einem nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Abbruch einer Wartung oder Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, gegen Erstattung der hierfür entstehenden Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, die vorgenommenen Arbeiten waren nicht erforderlich.
19.5 Die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung ist während der gewöhnlichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers zu erbringen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder abseits der gewöhnlichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers notwendig, so kann der Auftragnehmer diese entsprechend der „Preisliste für Serviceleistungen” (Servicesätze) des Auftragnehmers gesondert berechnen.
19.6 Über die Verwendung und den Verbleib außerhalb der Gewährleistung ausgebauter Teile entscheidet der Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber nichts anderes fordert, werden die ausgebauten Teile grundsätzlich fachgerecht entsorgt. Die Entsorgungskosten inklusive Lohn- und Nebenkosten stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung.
19.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Aufträge durch von ihm beauftragte Fachunternehmer oder Partnerfirmen ausführen zu lassen.
19.8 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Wartungs- und/oder Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als mangelhaft und liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer die Pflicht zur Mangelbeseitigung ausdrücklich anerkennt.
19.9 Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgt spätestens mit der Wiederinbetriebnahme der auftrags-gegenständlichen Geräte und Anlagen und/oder durch die widerspruchslose Annahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber.
§ 20 Preise und Servicesätze
20.1 Sämtliche vom Auftragnehmer genannten Preise sind Netto-Preise. Die Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.
20.2 Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Arbeiten werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Einheitspreis berechnet. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen gemäß der jeweils aktuellen „Preisliste für Serviceleistungen” (Servicesätze) des Auftragnehmers
20.3 Werden Ersatzteile benötigt, die über die im Rahmen der vereinbarten Reparatur oder Wartung erforderlichen Ersatzteile hinausgehen, so werden sie – sowie die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten, einschließlich Auslösungen, not-wendigen Sonderfahrten usw. – zu den jeweils gültigen Preis- und Verrechnungssätzen entsprechend der „Preisliste für Serviceleistungen” (Servicesätze) des Auftragnehmers vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
§ 21 Gefahrtragung, Versicherung, sonstige Kosten
21.1 Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Wartungs- oder Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt. Anderenfalls wird der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten bei dem Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur durch den Auftraggeber bei dem Auftragnehmer wieder abgeholt.
21.2 Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr. Der Rücktransport kann vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers gegen versicherbare Transportgefahren versichert werden.
21.3 Während der Wartungs- oder Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht Versicherungsschutz für den Wartungs- oder Reparaturgegenstand.
21.4 Bei Verzug des Auftraggebers mit der Rücknahme des Wartungs- oder Reparaturgegenstandes trägt der Auftraggeber für die Lagerung im Werk des Auftragnehmers die diesbezüglichen anfallenden Kosten. Der Wartungs- oder Reparaturgegenstand kann nach Ermessen vom Auftragsnehmer auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 22 Gewährleistung
22.1 Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die benannten Serviceleistungen, die Kalibrierung und sonstige Wartungs- und Reparaturarbeiten des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 633 ff. BGB), soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
22.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Leistungen oder ausgetauschte Teile, die nach ihrer Erbringung in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse beeinträchtigt werden. Ziff. 12.6 gilt entsprechend.
22.3 Die Gewährleistungsfrist auf Leistungen oder ausgetauschte Teile beträgt 12 Monate ab dem Tag, an dem der Austausch oder die Reparatur abgeschlossen ist.
22.4 Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Funktion stellen keine Mängel der durchgeführten Wartungs- oder Reparaturleistung dar.
§ 23 Vertragliches Pfandrecht
Gelangt der Vertragsgegenstand in den Besitz des Auftragnehmers, steht diesem wegen noch offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an dem Vertragsgegenstand zu.
Schlussbestimmungen
§ 24 Schlussbestimmungen
24.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist dem Verkäufer gegenüber nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam.
24.2 Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
24.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
24.4 Ferner hat der Verkäufer in internationalen Vertragsbeziehungen das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch den Verkäufer stellt noch keine Ausübung des Wahlrechts dar.
24.5 Für die Vertragsbeziehung einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
24.6 Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AVB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Stand: November 2022
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für den gesamten unternehmerischen Geschäftsverkehr, insbesondere Bestellungen, zwischen der GRAETZ Strahlungsmeßtechnik GmbH, Westiger Straße 172 in 58762 Altena und der mit ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Käufer“) und Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern (nachfolgend „Verkäufer“), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sie gelten zudem bei Werk- und Dienstverträgen.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Käufer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese AEB gelten auch dann, wenn der Käufer eine Lieferung des Verkäufers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder diese AEB bei zukünftigen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt.
1.4 Rechte, die dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AEB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.5 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, sind der deutsche Wortlaut und die deutsche Version dieser AEB maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Eine Bestellung des Käufers gilt erst als rechtsverbindliches Angebot, wenn sie vom Käufer schriftlich erteilt oder im Falle mündlicher, telefonischer oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilter Bestellung in Textform bestätigt wurde. Entsprechendes gilt für Änderungen und Ergänzungen. Das Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Verkäufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit Bestellungen offensichtliche Irrtümer oder Rechenfehler enthalten, sind sie für den Käufer nicht verbindlich.
2.2 An sein Angebot hält sich der Käufer für 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Eine Anfrage zur Unterbreitung eines Angebotes vom Käufer oder einer im Auftrag vom Käufer handelnden Person an den Verkäufer beinhaltet keine Kostenübernahmeverpflichtung durch den Käufer für die Erstellung des Angebots, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.3 Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in Ziffer 2.2 genannten 14 Tage nach Angebotsdatum, eine schriftliche Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Liefertermin ausdrücklich angegeben sind. Wird im Ausnahmefall keine Auftragsbestätigung durch den Verkäufer übermittelt, kommt der Vertrag durch Lieferung der bestellten Produkte, Rechnungsstellung oder Ausführung der Leistung durch den Verkäufer zustande, soweit der Käufer nicht widerspricht. Sind Abweichungen von dem Angebot des Käufers unvermeidlich, hat der Verkäufer den Käufer hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie vom Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.4 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die für die Waren erteilte Herstellergarantie auf seine Kunden namens des Verkäufers zu übertragen.
2.5 Der Käufer ist zur Änderung der Bestellung berechtigt. Der Verkäufer hat den Käufer schriftlich auf die Folgen einer gewünschten Änderung der Bestellung (z.B. höhere Kosten, Verschlechterungen der Qualität) hinzuweisen. Der Verkäufer darf Änderung erst vornehmen, nachdem der Käufer zu den Folgen einer gewünschten Änderung ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.
2.6 Zeigt sich für den Verkäufer bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat er den Käufer unverzüglich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Der Käufer wird dem Verkäufer mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Verkäufer durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise und Währungen sind bindend. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, inklusive Fracht, Versicherung, Verpackung sowie allen sonstigen Nebenkosten frei zur Lieferung an den vom Käufer benannten Lieferort. Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, werden vom Käufer nur anerkannt, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.2 Rechnungen sind nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer und der Steuernummer auszustellen; die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erteilte Rechnungen gelten als nicht erteilt und fällig.
3.3 Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt nach Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.4 Bei mangelhafter Lieferung ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin und Zustellung der Rechnung. Soweit der Verkäufer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen mitzuliefern hat, setzt die Annahme der Ware durch den Käufer den Erhalt dieser Unterlagen voraus.
3.5 Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Verkäufer vom Käufer unter Berücksichtigung der aktuellen Zinslage Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, sofern der Käufer keinen geringeren Schaden des Verkäufers nachweisen kann. Der Verkäufer ist nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er dem Käufer nach Eintritt des Zahlungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt berechtigt.
3.6 Zahlungen durch den Käufer haben, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur an den Verkäufer zu erfolgen. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Der Verkäufer ist zur Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Käufer nur dann berechtigt, wenn und soweit seine Forderungen unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers, welches der Verkäufer nur geltend machen kann, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferung, Gefahr- und Eigentumsübergang
4.1 Lieferungen erfolgen DDP gemäß Incoterms® 2020 an den Geschäftssitz des Käufers bzw. den von ihm bezeichneten Ort, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
4.2 Jeder Lieferung sind vollständige Begleitpapiere, insbesondere ein Lieferschein mit Bestellnummer, Inhalt, Art und Menge beizufügen. Technische Zertifikate, Zeugnisse, Prüfprotokolle, Abnahmeberichte, Qualitätsprüfberichte, Produktblätter und sonstige für den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Unterlagen sind kostenlos mit der Ware zu liefern.
4.3 Die Lieferung hat in einer der Art der Ware entsprechenden Verpackung und unter Berücksichtigung des eingesetzten Transportmittels sowie für diese Transportmittel gegebenenfalls vorhandenen allgemeinen Verpackungsvorschriften zu erfolgen. Insbesondere ist die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.4 Der Verkäufer führt vor der Auslieferung der Waren eine abschließende und umfassende Fertigungs- und Warenausgangskontrolle durch. Der Verkäufer führt hierzu eine Dokumentation durch und leitet diesbezügliche Kontrollberichte und Dokumente auf Anfrage an den Käufer weiter.
4.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch den Käufer.
4.6 Die Ware geht mit ihrer Übergabe unmittelbar und lastenfrei in das Eigentum des Käufers über.
§ 5 Fristen und Termine, Lieferverzug
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen vom Verkäufer genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Waren beim Käufer oder dem von ihm angegebenen Lieferort. Lieferfristen laufen vom Datum des Vertragsschlusses an.
5.2 Sobald für den Verkäufer erkennbar ist, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, hat er dies dem Käufer unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins.
5.3 Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers zulässig. Erfolgt die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, ist der Käufer zur Zurückweisung der Lieferung oder zu deren Einlagerung auf Kosten des Verkäufers berechtigt. Ebenso sind Teillieferungen grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Käufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
5.4 Der Käufer ist bei einer Verzögerung der Lieferung ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kommt der Verkäufer in Verzug, so ist der Käufer berechtigt, für jeden Werktag des Verzuges 0,1%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Bestellwertes, als Vertragsstrafe geltend zu machen. Ausgeschlossen sind Fälle höherer Gewalt. Den nach § 341 Abs. 3 BGB erforderlichen Vorbehalt kann der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.
5.5 Der Lieferanspruch des Käufers wird erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers statt der Lieferung an diesen Schadensersatz leistet. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
§ 6 Gewährleistung
6.1 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, ohne dass diese Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist.
6.3 Vereinbarte Spezifikationen sind Bestandteil des Vertrages und können nur mit beidseitiger Zustimmung geändert werden. Als Spezifikation gilt auch jede verbindlich anzusehende Beschreibung des Lieferumfangs, Datenblätter, Abbildungen oder eine Zeichnung wie auch freigegebene Muster und Zuverlässigkeitsangaben des Verkäufers. Die Ware ist für die dem Verkäufer in der Bestellung bzw. bei Vertragsschluss mitgeteilte bzw. sonst wie zur Kenntnis gebrachte Verwendung geeignet.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer die Warenlieferungen ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und den Käufer auf Verbesserungs- bzw. technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
6.4 Der Verkäufer sichert zu, dass die gelieferten Waren dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere der GefStoffV, dem Produktsicherheitsgesetz sowie den Unfallverhütungs-, Arbeits-, Umwelt- und sonstigen Sicherheits- und Schutzvorschriften entsprechen, insbesondere auch DIN-Normen und VDE-Bestimmungen. Im Falle der Haftung stellt der Verkäufer den Käufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen den Käufer oder Kunden des Käufers geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bleiben unberührt.
6.5 Sofern dem Käufer nach § 377 Abs. 1 HGB die Untersuchung der Waren und die Mängelanzeige obliegen, wird er unverzüglich nach Eingang der Ware prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und ihm keine Anhaltspunkte vorliegen, die weitergehende Untersuchungen erforderlich machen. Versteckte Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Entgegennahme der Waren sowie die Verarbeitung, Bezahlung und/oder Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannten und gerügten Waren stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche dar.
6.6 Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) bestimmt sich nach Wahl des Käufers, es sei denn diese ist für den Verkäufer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich.
6.7 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, kann der Käufer die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen und dafür vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, fehlgeschlagen oder war eine Fristsetzung entbehrlich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen.
6.8 Ist es auf Grund besonderer Dringlichkeit und/oder des anderenfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht möglich, den Verkäufer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, ist der Käufer berechtigt, diese Maßnahme sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen und dafür vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.9 Des Weiteren ist der Verkäufer auch verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung zu ersetzen, insbesondere wenn der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Erforderliche Aufwendungen umfassen insbesondere Versand-, Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, sowie Aus- und Einbaukosten, Kosten für die Entfernung, sowie Kosten für Fehlersuche, Sortier- oder Aussonderungsmaßnahmen.
6.10 Wird der Käufer aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung eines einem Dritten gegenüber nicht abdingbarem Rechts in Anspruch genommen, tritt der Verkäufer gegenüber dem Käufer insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
6.11 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel verjähren Gewährleistungsansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu, es sei denn, der Verkäufer handelt nicht in Ausführung einer ihn (vermeintlich) treffenden Pflicht zur Nacherfüllung, sondern rein aus Kulanz. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6.12 Sofern der Käufer die Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs an seine Kunden beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist aus dem Weiterverkauf der Ware zu laufen beginnt, spätestens aber sechs Monate nach dem Gefahrübergang auf den Käufer.
6.13 Musste der Käufer ein Produkt als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Ware, die in dem Produkt verbaut war, zurücknehmen, eine Kaufpreisminderung hinnehmen oder seinem Kunden Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte gegen den Verkäufer, wegen des vom Kunden des Käufers geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche seines Kunden erfüllt. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die betroffenen Waren an den Käufer geliefert hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Lieferantenregress (§§ 445a, 445b BGB).
6.14 Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6.15 Der Verkäufer haftet für seine Vertreter und Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden. Zulieferer des Verkäufers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Produkthaftung
7.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist und ihn ein Verschulden trifft. Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer bleiben davon unberührt. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
7.2 Unter denselben Voraussetzungen wie in Ziffer 7.1 Satz 1 hat der Verkäufer den Käufer insbesondere auch Rechtsverfolgungskosten und solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit vom Käufer oder dessen Kunden durchgeführten notwendigen Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warnungs-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird der Käufer den Verkäufer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Der Verkäufer hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe von mindestens EUR 10 Mio. je Personenschaden/Sachschaden zu versichern und wird dies dem Käufer auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nachweisen.
§ 8 Schutzrechte, Geheimhaltung, Datenschutz
8.1 Der Verkäufer sichert zu, dass die Lieferung und Benutzung der Waren keine Patente, Lizenzen oder sonstigen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzen. Sofern der Käufer oder seine Kunden aufgrund der Lieferung oder Benutzung der Ware von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer oder seine Kunden von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung freizustellen und dem Käufer sämtliche Aufwendungen, die ihm in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen, zu erstatten, soweit nicht die Waren nach Zeichnungen oder sonstigen de-taillierten Angaben des Klägers durch den Verkäufer gefertigt worden sind.
8.2 Der Verkäufer gewährt dem Käufer und dessen Kunden das nicht-ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Waren des Verkäufers zu nutzen und international zu vertreiben. Der Verkäufer verpflichtet sich, gegen jedwede Nutzung der Waren keine Schutzrechte geltend zu machen.
8.3 Waren, die vom Käufer oder seinen Kunden entwickelt worden sind, dürfen vom Verkäufer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Vom Käufer überlassene Zeichnungen sowie sonstige Gegenstände oder Unterlagen bleiben sein Eigentum und dürfen ohne seine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Verkäufers verwendet werden.
8.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche ihm über den Käufer zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an den Käufer geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
8.5 Das Untersuchen, Rück- bzw. Nachbauen, Öffnen, Zerlegen oder Testen eines Produktes oder Musters des Käufers (Reverse-Engineering) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers, nicht gestattet.
8.6 Der Verkäufer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
8.7 Personenbezogene Daten des Verkäufers werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags, dessen Vertragspartei der Verkäufer als betroffene Person ist, oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Verkäufers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden diese Daten nach Vertragsbeendigung gelöscht. Verantwortlicher hierfür ist Herr Christian Stein, Westiger Straße 172 in 58762 Altena, Telefon: +49 2352 7007 – 19, Telefax: +49 2352 7007 – 10; E-Mail: info@graetz.com.
§ 9 Haftung des Käufers
9.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Käufer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie Arglist. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Käufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind. Bei der Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung des Käufers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unbegrenzt.
9.2 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Epidemien und Pandemien sowie sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Käufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme der Waren. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist der Käufer – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich sein Bedarf wegen der deshalb anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in den AEB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. An deren Stelle gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt; das gleiche gilt, soweit ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
10.2 Der Verkäufer ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung des Käufers berechtigt, Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Käufer auf Dritte zu übertragen oder eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung durch Dritte ausführen zu lassen.
10.3 Änderungen vertraglicher Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien, sowie der Verzicht auf Rechte aus diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht ein strengeres Formerfordernis eingreift. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftformklausel.
10.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, insbesondere für Lieferung, Zahlung und eine etwaige Nacherfüllung, ist für beide Teile der Sitz des Käufers bzw. für die Lieferung ein vom Käufer davon abweichend genannte Lieferort.
10.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist der Sitz des Käufers. Der Käufer kann nach eigener Wahl Klage auch am Sitz des Verkäufers oder seiner Niederlassung sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand erheben.
10.6 Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einschließlich seiner Auslegung und Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Stand: November 2022